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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Schneider Prototyping GmbH „Schneider”

Stand: Juli 2016


1. Geltungsbereich

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (i. F. „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, Miet- und sonstigen Leistungsverträge der Schneider mit Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB als Kunden und auch für Vertragsanbahnungen und -änderungen. Ab­weichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in je­dem Fall der Schriftform.  

1.2  Durch die Erteilung oder Bestätigung eines Auftrags erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen AGB. Schneider wider­spricht hiermit eventuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

1.3  Die Preise von Schneider sind auf der Grundlage dieser AGB kalkuliert. Diese AGB sind auch dann Bestandteil einer Willens­erklärung von Schneider, wenn der Kunde zwar diesen AGB wi­derspricht, aber die Lieferung bzw. Leistung der Schneider annimmt, oder wenn Schneider in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vor­behaltlos ausführt.  

1.4  Einzelne Klauseln dieser AGB gelten insoweit nicht, als individual­vertraglich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die übrigen Klauseln bleiben gültig.


2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluß


2.1 Ein Angebot von Schneider ist freibleibend. Der Vertrag­sabschluss erfolgt durch Bestätigung des Auftrages durch Schneider, durch welche unter Ausschluss mündlicher Vereinba­rungen Gegenstand, Umfang, Preis und Bedingungen der Lieferung bestimmt werden.

2.2  Der Vertragsinhalt bestimmt sich, wenn ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen wurde, ausschließlich nach dem schriftli­chen Angebot von Schneider. In letzterem Falle sind alle über das schriftliche Angebot von Schneider hinausgehenden Erklä­rungen, die den Inhalt des Angebotes erweitern oder ändern, für Schneider nur verbindlich, wenn sie von vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Schneider schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für spätere auf den Vertrag bezogene Erklärungen. Münd­liche Erklärungen von Schneider sind nur verbindlich, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen im Rahmen ihrer Vertre­tungsmacht abgegeben worden und wenn beide Vertragspar­teien darüber einig sind, dass die Schriftformklausel für die betreffende Erklärung abbedungen ist. Das gilt nicht, soweit in diesen AGB etwas anderes bestimmt ist.

2.3  Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb einer Woche vorbehaltlos an (= Auftragserteilung), kann Schneider das An­gebot jederzeit ändern oder widerrufen.

2.4  Nimmt Schneider eine Bestellung des Kunden unter Abwei­chung an, so hat der Kunde, sofern er mit der Abweichung nicht einverstanden ist, eine angemessene Frist zur vorbehaltlosen Annahme der Bestellung zu gewähren. Als angemessen gilt eine Frist von 10 Kalendertagen. Erst nach Ablauf der Frist gilt die Bestellung des Kunden als abgelehnt.

2.5 Schneider produziert standortübergreifend in deutschen und internationalen Werken. Die Planung und Durchführung der Produktionsprojekte innerhalb des Produktionsverbundes erfolgt ausschließlich durch die Schneider-Fertigungsplanung.


3. Preise, Zahlungen, Fälligkeit, Zahlungsverzug

3.1  Die Preise sind, wenn nicht anders angegeben Nettopreise und gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ab dem von Schneider ange­gebenen Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versiche­rung.

3.2  Schneider ist an die Preise bis zu einem Zeitraum von vier Mona­ten ab Vertragsschluss gebunden. Schneider kann jedoch eine Erhöhung der Preise verlangen, wenn Schneider belegt, dass sich diejenigen Kosten seit dem Vertragsschluss erhöht haben, die den bei dem Vertragsschluss angenommenen Preisen zugrunde lagen. Die Erhöhung erfolgt in dem Ausmaß, wie sich die betreffenden Kosten erhöht haben.  

3.3  Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich et­was anderes vereinbart ist. Die Bezahlung des Kaufpreises hat, sofern keine gegenteiligen Abmachungen getroffen sind, netto ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.   

3.4 Schneider ist berechtigt, die Ansprüche aus der Lieferung abzutreten.

3.5 Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung aussschließlich an die A. B. S. Global Factoring AG, Postfach 14 01 03, D-65208 Wiesbaden, zu leisten, an die Schneider ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dme Kunden abgetreten hat. Auch das Vorbehaltseigentum hat Schneider auf die A. B. S. Global Factoring AG übertragen.

3.6 Eine Aufrechnung durch de Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind von Schneider unbestritten oder festgestellt oder soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.7 Nach Ablauf der in Ziff. 3.3 S.2 definierten Frist kann Schneider unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs aus Verzug Zinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz der Europäischen Zentral­bank und für jede Mahnung € 3,00 fordern. Schneider behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, Schneider nachzuweisen, dass Schneider infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.8 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so kann Schneider vom Vertrag zurücktreten. Hat Schneider darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt Schneider die Ware wieder an sich, sind sich beide Parteien darüber einig, dass Schneider den gewöhnlichen Verkaufswert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme der Ware geäußert wer­den kann, wird nach Wahl des Kunden ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt, den gewöhnlichen Verkaufswert zu ermitteln. Im Übrigen werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde Schneider gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.

3.9  Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwer­tung der Ware. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswerts. Sie sind höher oder nied­riger anzusetzen, wenn Schneider höhere oder der Kunde nied­rigere Kosten nachweist.

3.10  Ist der Kunde mit der Zahlung aus einem Liefervertrag in Ver­zug, so berechtigt das Schneider, von weiteren Lieferverträgen mit dem Kunden zurückzutreten.


4. Lieferung, Lieferumfang, Lieferzeit

4.1  Schneider ist in angemessenem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

4.2  Schneider ist bei entsprechender Preisanpassung in zumutba­rem Umfang zu handelsüblichen Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt.

4.3  Die Lieferzeiten werden so angegeben, dass sie mit Wahrschein­lichkeit eingehalten werden können. Lieferfristen be­ginnen für Schneider, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht früher als mit dem Tag der letzten Unterschrift bei schriftlichen Verträgen, andernfalls mit dem Datum des Bestätigungsschrei­bens der Schneider, in keinem Fall jedoch früher als nach Abklä­rung aller Ausführungseinzelheiten oder nach Eingang aller für die Leistung der Schneider erforderlichen Erklärungen, Spezifi­kationen und Nachweisen des Kunden und auch nicht vor Ein­gang einer Anzahlung, wenn der Kunde zur Leistung einer An­zahlung verpflichtet ist.

4.4  Werden nach Vertragsabschluss Änderungen vereinbart oder vom Kunden weitere oder geänderte Leistungen gefordert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist und verschiebt sich ein Liefertermin um eine für die Änderung organisationsbe­dingte, angemessene Frist, auch wenn Schneider bei Annahme der Leistungsänderung hierauf nicht ausdrücklich hinweist.

4.5  Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farb­ton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens Schneider bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderun­gen und Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Schneider für den Kunden zumutbar sind. Sofern Schneider zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufge­genstands Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.  

4.6  Lieferfristen verlängern sich und Liefertermine verschieben sich um die Frist, die verstreicht,

4.6.1 während der Kunde vertragliche Obliegenheiten nicht oder nicht vollständig erfüllt; während der Behinderung der Leis­tungs­erbringung von Schneider oder Vorlieferanten durch Ar­beits­kampf, Gewaltmaßnahmen, Krieg oder andere Fälle hö­herer Gewalt, Betriebsstörungen oder sonstige fabrikatorische Schwierigkeiten, Rohstoffmangel, Maschinenbruch, verspätete Anlieferung von Rohstoffen und Materialien oder Bestandteilen oder sonstige ähnliche Ursachen;

4.6.2  während der Behinderung durch Umstände oder Ereignisse, die außerhalb des Willens von Schneider liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschuldet sind und die Leistungs­erbrin­gung von Schneider nicht nur unerheblich beeinträchti­gen;

4.6.3 während der Kunde aus einer Zahlung aus dem vertragsgegen­ständlichen oder einem früheren Geschäft in nicht unerheblicher Höhe im Verzug ist. In diesen Fällen über­nimmt Schneider keine Haftung für die Lieferverzögerung; Schneider hat die Wahl, die Lieferung für die Zeit der Behinde­rung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4.7  Schneider hat die Lieferung (Leistung) bewirkt, wenn sie alle vertraglich obliegenden Leistungshandlungen erbracht hat.

4.8  Der Kunde kann Schneider sechs Wochen nach Überschrei­ten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbind­lichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Verzug tritt ein mit Zu­gang der Aufforderung.

4.9  Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadener­satz statt der Leistung verlangen, muss er Schneider nach Ab­lauf der 6-Wochen-Frist eine angemessene Frist zur Liefe­rung setzen.

4.10  Eine Nachfrist im Sinne von §§ 281, 232 BGB muss, wenn Schneider einen Gegenstand zu liefern hat, den sie auf Vorrat produziert oder auf Lager hält, mindestens 12 Werktage und bei Lieferung von Sachgesamtheiten, die Schneider herstellt und montiert, mindestens ein Fünftel der ursprünglich verein­barten oder vorgesehenen Lieferzeit betragen.

4.11 Schneider haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeiti­ger Lieferung eingetreten wäre. Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen der Ziffer 9.


5. Abnahme


5.1  Eine förmliche Abnahme findet statt, wenn eine solche ausdrück­lich vereinbart oder gesetzlich oder behördlich vorge­schrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

5.2  Bei Verschiebung des Liefertermins, der Montage oder der Inbe­triebnahme auf Wunsch oder Verlangen des Kunden kann Schneider eine Vorauszahlung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung oder Leistung abzüglich der durch die Verschie­bung vorläufig gesparten Kosten fordern. Daneben ist Schnei­der berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,2 % des Rech­nungswer­tes/Monat zu fordern.

5.3  Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt Ziffer 5.2 entspre­chend. Die Rechte von Schneider aus Annahmeverzug des Kunden bleiben unberührt.


6. Versand, Transport, Versicherung, Gefahrübergang


6.1  Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels anderer Vereinbarung der Wahl von Schneider überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüb­li­cher Weise und gegen Berechnung.

6.2 Leih- und mietweise zur Verfügung gestellte Verpackungsmit­tel sind vom Kunden innerhalb eines Monats franko zurückzu­sen­den. Verlust und Beschädigung der Leih- oder Mietverpa­ckung gehen, solange diese nicht an Schneider zurückgelangt ist, ohne Rücksicht auf Verschulden zu Lasten des Kunden.

6.3 Für Leih- und Mietverpackung, die innerhalb der angegebenen Zeit nicht zurückgeliefert wird, kann Schneider nach Verzug­set­zung den Selbstkostenpreis für neue Verpackung berech­nen. Die Leih- oder Mietverpackung gilt dann mit der Berech­nung als an den Kunden verkauft. Das Eigentum an ihr geht allerdings erst mit der Bezahlung des berechneten Preises an den Kunden über.

6.4 Leih- oder Mietemballagen dürfen auf keinen Fall anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken oder zur Aufnahme an­de­rer als von Schneider gelieferten Produkte dienen. Sie sind le­diglich für den Transport der gelieferten Waren bestimmt. Be­schriftungen dürfen nicht entfernt werden.

6.5  Schneider ist zur Versicherung der gelieferten Gegenstände nicht verpflichtet. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung von Schneider auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch- und Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige ver­sicherbare Risiken versichert.

6.6 Gefahrübergang

6.6.1  Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Aufladung der Liefer­teile auf das Transportfahrzeug über, und zwar auch dann, wenn Schneider noch andere Leistungen zu erbringen hat, z.B. die Beauftragung des Spediteurs auf Kosten des Kunden u.ä.. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

6.6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Ver­sandbereitschaft an den Kunden über; jedoch ist Schneider ver­pflichtet, auf Wunsch des Kunden und nach Vorauszahlung der Kosten die Versicherung abzuschließen, die diese ver­langt.

6.7 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von Schneider gelieferten Sachen bleiben im Eigentum von Schneider so lange, bis sämtliche Ansprüche von Schneider aus der Geschäftsver­bindung mit dem Kunden erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Waren­lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbe­haltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Wird die gelieferte Ware mit anderen Ge­genständen vermischt oder ver­bunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an Schneider ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für Schneider. Mit Bezahlung des Werkzeuges geht das Eigentum an den Kunden über, jedoch verbleibt das Werkzeug zur Fertigung weiterer Teile am Produktionsstandort.

7.2  Übersteigt der Wert der für Schneider bestehenden Sicherhei­ten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Schneider auf Verlangen des Kunden insoweit zur Frei­gabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.  

7.3  Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Ge­schäftsverkehr und solange er nicht im Zahlungsverzug ist, ver­äußern, vorausgesetzt die Forderung aus der Weiterveräu­ße­rung geht gemäß den nachstehenden Bestimmungen auf Schneider über. Zu anderen Verfügungen über die Vorbe­halts­ware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungs­verträge durch den Kunden gleich. Die gelieferten Waren sind nur für den Eigengebrauch bestimmt, im Fall der Lieferung an Wiederver­kaufs-Firmen nur zum Wiederverkauf im gewöhnli­chen Ge­schäftsgang an Letztabnehmer im Inland, es sei denn, dass für jeden einzelnen Fall vor Weiterlieferung ausdrücklich die Einwil­ligung von Schneider eingeholt wird.

7.4 Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbe­haltsware werden mit allen Nebenrechten bereits im Vor­aus an Schneider abgetreten. Schneider nimmt die Abtre­tung an. Sie dienen Schneider im selben Umfang zur Siche­rung ihrer Gesamtforderung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehalts­ware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von Schneider verkauften Waren veräußert, so tritt der Kunde Schneider die Forderung aus der Weiterveräußerung im Ver­hältnis des Rech­nungswertes der Vorbehaltsware zum Rech­nungswert der ande­ren Ware ab, Schneider nimmt die Abtre­tung an. Bei der Veräu­ßerung von Waren, an denen Schneider Miteigentumsanteile hat, tritt der Kunde Schneider einen ihren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung ab. Schneider nimmt die Abtretung an.

7.5  Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräuße­rung einzuziehen, es sei denn, Schneider widerruft die Ein­zugs­ermächtigung. Auf Verlangen von Schneider ist der Kunde ver­pflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an Schneider zu unterrichten und Schneider die zur Einzie­hung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch bei Factoring-Geschäften, außer Schneider hat diesen vorher zugestimmt  .

7.6  Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden in jedem Fall untersagt. Der Kunde hat Schneider unverzüglich zu unterrichten, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen – Pfändungen oder an­dere Beeinträchtigungen – bevorstehen oder schon erfolgt sind. So­weit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außer­gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Schneider entstandenen Ausfall.

7.7  Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentums­vorbehaltes die Kaufgegenstände in ordnungsgemäßem Zu­stand zu erhalten. Sie dürfen von Schneider oder dessen Be­auf­tragten jederzeit besichtigt werden. Auf Verlangen ist Schneider der jeweilige Standort bekannt zu geben. Der Kunde trägt für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ge­fahr des zufälligen Un­tergangs oder der Beschädigung. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung und den sich aus dem Eigentumsvorbe­halt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zah­lungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Insol­venz-, Konkurs- oder Ver­gleichsverfahren beantragt eröffnet oder mangels Masse zu­rückgewiesen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch so­weit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

7.8 Schneider ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach 7.3 bis 7.7 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

7.9  Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstandenen Kosten trägt der Kunde.


8. Mängelhaftung und Mängelrüge


8.1  Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtli­che Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Wo­che ab Empfang der Ware und noch vor Weiterveräußerung an Dritte schriftlich oder per Telefax unter Vorlage bzw. Breit­stellung der beanstandeten Waren zu rügen. Sonstige Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendma­chung des Gewährleistungsanspruchs ausge­schlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absen­dung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche An­spruchsvoraussetzun­gen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitraum der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Män­gelrüge.

8.2 Im Gewährleistungsfall sind die Ansprüche des Kunden auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllung erfolgt nach Schneiders Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bezüglich einer Lieferung einer mangelfreien Sache gelten die Liefer­fristen des ursprünglichen Vertrages als vereinbart. Im Fall der Mängelbeseitigung ist Schneider verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insb. Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

8.3 Ist Schneider zu Beseitigung des Mangels bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigert Schneider diese oder ver­zögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Schneider zu vertreten hat, oder schlägt in sons­tiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach sei­ner Wahl be­rechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kauf­preises (Minderung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män­geln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.4 Für die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache gilt die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leis­tung.

8.5 Als Beschaffenheit der Ware giltgrundsätzlich nur das, was im Angebot beschrieben wurde, als vereinbart. Öffentliche Äuße­rungen, Anpreisungen und Werbungen über die Produkte des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffen­heit der Ware dar.

8.6 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Schnei­der lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung ver­pflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Mon­ta­geanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.    

8.7  Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht; Herstellerga­rantien bleiben hiervon unberücksichtigt.  

8.8  Bezüglich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt Ziff. 9.7.

8.9 Im Übrigen haftet Schneider auf Schadensersatz wegen Mängeln nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 9.


9. Haftung und Verjährung


9.1  Schneider haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Schneider beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist jedoch außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.2 Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Schneider nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

9.3 Schneider haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen für arglistig verschwiegene Mängel sowie für übernommene Beschaffenheitsgarantien.

9.4  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht An­sprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen auch nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Veräußert der Kunde die Kaufsache unverändert oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er Schneider im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

9.5  Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffen­den Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet Schneider nur für et­waige damit verbundene Nachteile des Kunden, z. B. hö­here Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Scha­denregu­lierung durch die Versicherung. Soweit die Versiche­rung nicht oder nicht vollständig eintritt, ist Schneider lediglich bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

9.6  Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 9 gelten auch für eine etwaige Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Schneider gegenüber dem Kunden.

9.7 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mangels verjäh­ren ab einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Schneider Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, bei einer von Schneider übernommenen Garantie gem. § 443 BGB sowie bei einer Sache, die nach ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, wenn der Schaden auf grobem Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Schneider beruht oder es sich um Personenschäden handelt. Sie findet ferner keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht oder einem sonst im Grundbuch eingetragenen Recht eines Dritten bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.


10. Gewerbliche Schutzrechte

Schreibt der Kunde durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie Schneider die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch Schneider die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Kunde stellt Schneider von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen Schneider geltend machen mögen.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

11.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Bad Kreuznach.

11.2  Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Mainz oder Bad Kreuznach. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zah­lungsort, Schneider ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.4 Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, z. B. wegen Lieferung ins Ausland, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht und die Parteien sind verpflichtet, diese Regelung auf Vorschlag von Schneider durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.