Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Schneider Prototyping GmbH „Schneider”
Stand: Juli 2016
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (i. F. „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, Miet- und sonstigen Leistungsverträge der Schneider mit Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB als Kunden und auch für Vertragsanbahnungen und -änderungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
1.2 Durch die Erteilung oder Bestätigung eines Auftrags erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen AGB. Schneider widerspricht hiermit eventuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.
1.3 Die Preise von Schneider sind auf der Grundlage dieser AGB kalkuliert. Diese AGB sind auch dann Bestandteil einer Willenserklärung von Schneider, wenn der Kunde zwar diesen AGB widerspricht, aber die Lieferung bzw. Leistung der Schneider annimmt, oder wenn Schneider in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Einzelne Klauseln dieser AGB gelten insoweit nicht, als individualvertraglich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die übrigen Klauseln bleiben gültig.
2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluß
2.1 Ein Angebot von Schneider ist freibleibend. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Bestätigung des Auftrages durch Schneider, durch welche unter Ausschluss mündlicher Vereinbarungen Gegenstand, Umfang, Preis und Bedingungen der Lieferung bestimmt werden.
2.2 Der Vertragsinhalt bestimmt sich, wenn ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen wurde, ausschließlich nach dem schriftlichen Angebot von Schneider. In letzterem Falle sind alle über das schriftliche Angebot von Schneider hinausgehenden Erklärungen, die den Inhalt des Angebotes erweitern oder ändern, für Schneider nur verbindlich, wenn sie von vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Schneider schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für spätere auf den Vertrag bezogene Erklärungen. Mündliche Erklärungen von Schneider sind nur verbindlich, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht abgegeben worden und wenn beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Schriftformklausel für die betreffende Erklärung abbedungen ist. Das gilt nicht, soweit in diesen AGB etwas anderes bestimmt ist.
2.3 Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb einer Woche vorbehaltlos an (= Auftragserteilung), kann Schneider das Angebot jederzeit ändern oder widerrufen.
2.4 Nimmt Schneider eine Bestellung des Kunden unter Abweichung an, so hat der Kunde, sofern er mit der Abweichung nicht einverstanden ist, eine angemessene Frist zur vorbehaltlosen Annahme der Bestellung zu gewähren. Als angemessen gilt eine Frist von 10 Kalendertagen. Erst nach Ablauf der Frist gilt die Bestellung des Kunden als abgelehnt.
2.5 Schneider produziert standortübergreifend in deutschen und internationalen Werken. Die Planung und Durchführung der Produktionsprojekte innerhalb des Produktionsverbundes erfolgt ausschließlich durch die Schneider-Fertigungsplanung.
3. Preise, Zahlungen, Fälligkeit, Zahlungsverzug
3.1 Die Preise sind, wenn nicht anders angegeben Nettopreise und gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ab dem von Schneider angegebenen Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versicherung.
3.2 Schneider ist an die Preise bis zu einem Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsschluss gebunden. Schneider kann jedoch eine Erhöhung der Preise verlangen, wenn Schneider belegt, dass sich diejenigen Kosten seit dem Vertragsschluss erhöht haben, die den bei dem Vertragsschluss angenommenen Preisen zugrunde lagen. Die Erhöhung erfolgt in dem Ausmaß, wie sich die betreffenden Kosten erhöht haben.
3.3 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Bezahlung des Kaufpreises hat, sofern keine gegenteiligen Abmachungen getroffen sind, netto ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
3.4 Schneider ist berechtigt, die Ansprüche aus der Lieferung abzutreten.
3.5 Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung aussschließlich an die A. B. S. Global Factoring AG, Postfach 14 01 03, D-65208 Wiesbaden, zu leisten, an die Schneider ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dme Kunden abgetreten hat. Auch das Vorbehaltseigentum hat Schneider auf die A. B. S. Global Factoring AG übertragen.
3.6 Eine Aufrechnung durch de Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind von Schneider unbestritten oder festgestellt oder soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.7 Nach Ablauf der in Ziff. 3.3 S.2 definierten Frist kann Schneider unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs aus Verzug Zinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und für jede Mahnung € 3,00 fordern. Schneider behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, Schneider nachzuweisen, dass Schneider infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.8 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so kann Schneider vom Vertrag zurücktreten. Hat Schneider darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt Schneider die Ware wieder an sich, sind sich beide Parteien darüber einig, dass Schneider den gewöhnlichen Verkaufswert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme der Ware geäußert werden kann, wird nach Wahl des Kunden ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt, den gewöhnlichen Verkaufswert zu ermitteln. Im Übrigen werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde Schneider gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
3.9 Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Ware. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswerts. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Schneider höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.
3.10 Ist der Kunde mit der Zahlung aus einem Liefervertrag in Verzug, so berechtigt das Schneider, von weiteren Lieferverträgen mit dem Kunden zurückzutreten.
4. Lieferung, Lieferumfang, Lieferzeit
4.1 Schneider ist in angemessenem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
4.2 Schneider ist bei entsprechender Preisanpassung in zumutbarem Umfang zu handelsüblichen Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt.
4.3 Die Lieferzeiten werden so angegeben, dass sie mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Lieferfristen beginnen für Schneider, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht früher als mit dem Tag der letzten Unterschrift bei schriftlichen Verträgen, andernfalls mit dem Datum des Bestätigungsschreibens der Schneider, in keinem Fall jedoch früher als nach Abklärung aller Ausführungseinzelheiten oder nach Eingang aller für die Leistung der Schneider erforderlichen Erklärungen, Spezifikationen und Nachweisen des Kunden und auch nicht vor Eingang einer Anzahlung, wenn der Kunde zur Leistung einer Anzahlung verpflichtet ist.
4.4 Werden nach Vertragsabschluss Änderungen vereinbart oder vom Kunden weitere oder geänderte Leistungen gefordert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist und verschiebt sich ein Liefertermin um eine für die Änderung organisationsbedingte, angemessene Frist, auch wenn Schneider bei Annahme der Leistungsänderung hierauf nicht ausdrücklich hinweist.
4.5 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens Schneider bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen und Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Schneider für den Kunden zumutbar sind. Sofern Schneider zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstands Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
4.6 Lieferfristen verlängern sich und Liefertermine verschieben sich um die Frist, die verstreicht,
4.6.1 während der Kunde vertragliche Obliegenheiten nicht oder nicht vollständig erfüllt; während der Behinderung der Leistungserbringung von Schneider oder Vorlieferanten durch Arbeitskampf, Gewaltmaßnahmen, Krieg oder andere Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder sonstige fabrikatorische Schwierigkeiten, Rohstoffmangel, Maschinenbruch, verspätete Anlieferung von Rohstoffen und Materialien oder Bestandteilen oder sonstige ähnliche Ursachen;
4.6.2 während der Behinderung durch Umstände oder Ereignisse, die außerhalb des Willens von Schneider liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschuldet sind und die Leistungserbringung von Schneider nicht nur unerheblich beeinträchtigen;
4.6.3 während der Kunde aus einer Zahlung aus dem vertragsgegenständlichen oder einem früheren Geschäft in nicht unerheblicher Höhe im Verzug ist. In diesen Fällen übernimmt Schneider keine Haftung für die Lieferverzögerung; Schneider hat die Wahl, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.7 Schneider hat die Lieferung (Leistung) bewirkt, wenn sie alle vertraglich obliegenden Leistungshandlungen erbracht hat.
4.8 Der Kunde kann Schneider sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Verzug tritt ein mit Zugang der Aufforderung.
4.9 Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er Schneider nach Ablauf der 6-Wochen-Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
4.10 Eine Nachfrist im Sinne von §§ 281, 232 BGB muss, wenn Schneider einen Gegenstand zu liefern hat, den sie auf Vorrat produziert oder auf Lager hält, mindestens 12 Werktage und bei Lieferung von Sachgesamtheiten, die Schneider herstellt und montiert, mindestens ein Fünftel der ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Lieferzeit betragen.
4.11 Schneider haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen der Ziffer 9.
5. Abnahme
5.1 Eine förmliche Abnahme findet statt, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.
5.2 Bei Verschiebung des Liefertermins, der Montage oder der Inbetriebnahme auf Wunsch oder Verlangen des Kunden kann Schneider eine Vorauszahlung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung oder Leistung abzüglich der durch die Verschiebung vorläufig gesparten Kosten fordern. Daneben ist Schneider berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,2 % des Rechnungswertes/Monat zu fordern.
5.3 Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt Ziffer 5.2 entsprechend. Die Rechte von Schneider aus Annahmeverzug des Kunden bleiben unberührt.
6. Versand, Transport, Versicherung, Gefahrübergang
6.1 Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels anderer Vereinbarung der Wahl von Schneider überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise und gegen Berechnung.
6.2 Leih- und mietweise zur Verfügung gestellte Verpackungsmittel sind vom Kunden innerhalb eines Monats franko zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leih- oder Mietverpackung gehen, solange diese nicht an Schneider zurückgelangt ist, ohne Rücksicht auf Verschulden zu Lasten des Kunden.
6.3 Für Leih- und Mietverpackung, die innerhalb der angegebenen Zeit nicht zurückgeliefert wird, kann Schneider nach Verzugsetzung den Selbstkostenpreis für neue Verpackung berechnen. Die Leih- oder Mietverpackung gilt dann mit der Berechnung als an den Kunden verkauft. Das Eigentum an ihr geht allerdings erst mit der Bezahlung des berechneten Preises an den Kunden über.
6.4 Leih- oder Mietemballagen dürfen auf keinen Fall anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken oder zur Aufnahme anderer als von Schneider gelieferten Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Waren bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6.5 Schneider ist zur Versicherung der gelieferten Gegenstände nicht verpflichtet. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung von Schneider auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch- und Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.6 Gefahrübergang
6.6.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Aufladung der Lieferteile auf das Transportfahrzeug über, und zwar auch dann, wenn Schneider noch andere Leistungen zu erbringen hat, z.B. die Beauftragung des Spediteurs auf Kosten des Kunden u.ä.. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
6.6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft an den Kunden über; jedoch ist Schneider verpflichtet, auf Wunsch des Kunden und nach Vorauszahlung der Kosten die Versicherung abzuschließen, die diese verlangt.
6.7 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von Schneider gelieferten Sachen bleiben im Eigentum von Schneider so lange, bis sämtliche Ansprüche von Schneider aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an Schneider ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für Schneider.
7.2 Übersteigt der Wert der für Schneider bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Schneider auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
7.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern, vorausgesetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung geht gemäß den nachstehenden Bestimmungen auf Schneider über. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich. Die gelieferten Waren sind nur für den Eigengebrauch bestimmt, im Fall der Lieferung an Wiederverkaufs-Firmen nur zum Wiederverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang an Letztabnehmer im Inland, es sei denn, dass für jeden einzelnen Fall vor Weiterlieferung ausdrücklich die Einwilligung von Schneider eingeholt wird.
7.4 Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit allen Nebenrechten bereits im Voraus an Schneider abgetreten. Schneider nimmt die Abtretung an. Sie dienen Schneider im selben Umfang zur Sicherung ihrer Gesamtforderung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von Schneider verkauften Waren veräußert, so tritt der Kunde Schneider die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware ab, Schneider nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Schneider Miteigentumsanteile hat, tritt der Kunde Schneider einen ihren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung ab. Schneider nimmt die Abtretung an.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, Schneider widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von Schneider ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an Schneider zu unterrichten und Schneider die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch bei Factoring-Geschäften, außer Schneider hat diesen vorher zugestimmt .
7.6 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden in jedem Fall untersagt. Der Kunde hat Schneider unverzüglich zu unterrichten, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen – Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen – bevorstehen oder schon erfolgt sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Schneider entstandenen Ausfall.
7.7 Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Kaufgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Sie dürfen von Schneider oder dessen Beauftragten jederzeit besichtigt werden. Auf Verlangen ist Schneider der jeweilige Standort bekannt zu geben. Der Kunde trägt für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt eröffnet oder mangels Masse zurückgewiesen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
7.8 Schneider ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach 7.3 bis 7.7 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7.9 Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstandenen Kosten trägt der Kunde.
8. Mängelhaftung und Mängelrüge
8.1 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche ab Empfang der Ware und noch vor Weiterveräußerung an Dritte schriftlich oder per Telefax unter Vorlage bzw. Breitstellung der beanstandeten Waren zu rügen. Sonstige Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitraum der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.2 Im Gewährleistungsfall sind die Ansprüche des Kunden auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllung erfolgt nach Schneiders Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bezüglich einer Lieferung einer mangelfreien Sache gelten die Lieferfristen des ursprünglichen Vertrages als vereinbart. Im Fall der Mängelbeseitigung ist Schneider verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insb. Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.3 Ist Schneider zu Beseitigung des Mangels bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigert Schneider diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Schneider zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.4 Für die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache gilt die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
8.5 Als Beschaffenheit der Ware giltgrundsätzlich nur das, was im Angebot beschrieben wurde, als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen über die Produkte des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.
8.6 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Schneider lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht; Herstellergarantien bleiben hiervon unberücksichtigt.
8.8 Bezüglich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt Ziff. 9.7.
8.9 Im Übrigen haftet Schneider auf Schadensersatz wegen Mängeln nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 9.
9. Haftung und Verjährung
9.1 Schneider haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Schneider beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist jedoch außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Schneider nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
9.3 Schneider haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen für arglistig verschwiegene Mängel sowie für übernommene Beschaffenheitsgarantien.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen auch nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Veräußert der Kunde die Kaufsache unverändert oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er Schneider im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
9.5 Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet Schneider nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, ist Schneider lediglich bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
9.6 Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 9 gelten auch für eine etwaige Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Schneider gegenüber dem Kunden.
9.7 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mangels verjähren ab einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Schneider Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, bei einer von Schneider übernommenen Garantie gem. § 443 BGB sowie bei einer Sache, die nach ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, wenn der Schaden auf grobem Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Schneider beruht oder es sich um Personenschäden handelt. Sie findet ferner keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht oder einem sonst im Grundbuch eingetragenen Recht eines Dritten bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Gewerbliche Schutzrechte
Schreibt der Kunde durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie Schneider die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch Schneider die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Kunde stellt Schneider von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen Schneider geltend machen mögen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
11.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Bad Kreuznach.
11.2 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Mainz oder Bad Kreuznach. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort, Schneider ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.4 Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, z. B. wegen Lieferung ins Ausland, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht und die Parteien sind verpflichtet, diese Regelung auf Vorschlag von Schneider durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.